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Altersabteilung

Die im Dezember 1971 gegründete Altersabteilung, hat zurzeit (22.03.2019) 12 Mitglieder und
Treffs sind an jedem 1.Freitag im Monat um 18:00 Uhr im Gerätehaus.

Mitglieder:

Berger Hans Dieter *1940
Leis Gottfried *1949
Besold Leo *1954
Johann Gerhard *1957
Stichter Michael *1958
Cullmann Hubert *1960
Hanz Ralf *1962
Bröker Christoph *1963
Jung Heinz *1967
Schmidt Thomas *1967
Mayer Michael *1970

„Brandschutzsatzung der Stadt Bexbach“

Auf Grund des § 10 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland, hat der Stadtrat der Stadt Bexbach am 21.10.2011 folgende „Brandschutzsatzung“ beschlossen. Zuletzt geändert am 12.05.2015

§ 5 Beendigung des aktiven Dienstes

(1) Mit Vollendung seines 65. Lebensjahres scheidet ein Feuerwehrangehöriger aus dem aktiven Dienst aus.

(2) Ein Feuerwehrangehöriger scheidet aus dem aktiven Dienst außerdem aus:

1. durch Austritt,

2.bei Wegfall der Feuerwehrdiensttauglichkeit,

3.wenn er oder sie das 60. Lebensjahr vollendet hat und schriftlich beantragt, den aktiven Dienst zu beenden,

4.wenn er oder sie durch Wohnortwechsel oder aus anderen Gründen...

§ 7 Altersabteilung

(1) In die Altersabteilung wird ein Feuerwehrangehöriger überführt, wenn er oder sie

1. wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1 aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss,

2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet,

3. wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss.

(2) Die Übernahme in die Altersabteilung ist dem oder der Feuerwehrangehörigen schriftlich mitzuteilen.

(3) Bei der Übernahme in die Altersabteilung wird dem Feuerwehrangehörigen die Dienstkleidung belassen und ihm oder ihr das Recht verliehen,

die Dienstkleidung bei offiziellen Anlässen der Feuerwehr zu tragen.

 

Mustersatzung für eine Brandschutzsatzung vom 07.11.2016

Auf Grund des § 10 Satz 2 des (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207) erlässt das Ministerium für Inneres und Sport eine Mustersatzung für eine Brandschutzsatzung.

§ 5 Beendigung des aktiven Dienstes

(1) Mit vollendung seines oder ihres 65. Lebensjahres scheidet ein Feuerwehrangehöriger aus dem aktiven Dienst aus.

(2) Ein Feuerwehrangehöriger scheidet aus dem aktiven Dienst außerdem aus:

1. durch Austritt,

2.bei Wegfall der Feuerwehrdiensttauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen,

3.wenn er oder sie das 60. Lebensjahr vollendet hat und schriftlich beantragt, den aktiven Dienst zu beenden.

§ 8 Altersabteilung
 

(1) In die Altersabteilung wird ein Feuerwehrangehöriger überführt, wenn er oder sie

1. wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1 aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss,

2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet,

3. wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss.

(2) Die Übernahme in die Altersabteilung ist dem oder der Feuerwehrangehörigen schriftlich mitzuteilen

(3) Angehörige der Altersabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig undehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr außerhalb
des Übungs- und Einsatzdienstes übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und
körperlich geeignet sind. Hierzu zählen insbesondere Aufgaben der Brandschutzerziehung, Aus- und Fortbildung,
Betreuung von Vorbereitungsgruppen und Jugendfeuerwehren sowie Organisation.
An Aufgaben der Gerätewartung gemäß § 11 können Angehörige der Altersabteilung auf eigenen Antrag mitwirken.
Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt durch Übertragung durch den Wehrführer oder die Wehrführerin.
 
 
(4) Der Wehrführer oder die Wehrführerin kann auf Wehrebene sowie auf Löschbezirksebene auf Vorschlag des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin
mit Zustimmung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin jeweils einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Altersabteilung bestellen.

 

Brandmeister i.R. „Ehrenlöschbezirksführer Berger Hans Dieter“