Altersabteilung
Die im Dezember 1971 gegründete Altersabteilung, hat zurzeit (22.03.2019) 12 Mitglieder und
Treffs sind an jedem 1.Freitag im Monat um 18:00 Uhr im Gerätehaus.
Mitglieder:
Berger Hans Dieter | *1940 |
Leis Gottfried | *1949 |
Besold Leo | *1954 |
Johann Gerhard | *1957 |
Stichter Michael | *1958 |
Cullmann Hubert | *1960 |
Hanz Ralf | *1962 |
Bröker Christoph | *1963 |
Jung Heinz | *1967 |
Schmidt Thomas | *1967 |
Mayer Michael | *1970 |
„Brandschutzsatzung der Stadt Bexbach“
Auf Grund des § 10 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland, hat der Stadtrat der Stadt Bexbach am 21.10.2011 folgende „Brandschutzsatzung“ beschlossen. Zuletzt geändert am 12.05.2015
§ 5 Beendigung des aktiven Dienstes
(1) Mit Vollendung seines 65. Lebensjahres scheidet ein Feuerwehrangehöriger aus dem aktiven Dienst aus.
(2) Ein Feuerwehrangehöriger scheidet aus dem aktiven Dienst außerdem aus:
1. durch Austritt,
2.bei Wegfall der Feuerwehrdiensttauglichkeit,
3.wenn er oder sie das 60. Lebensjahr vollendet hat und schriftlich beantragt, den aktiven Dienst zu beenden,
4.wenn er oder sie durch Wohnortwechsel oder aus anderen Gründen...
§ 7 Altersabteilung
(1) In die Altersabteilung wird ein Feuerwehrangehöriger überführt, wenn er oder sie
1. wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1 aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss,
2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet,
3. wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss.
(2) Die Übernahme in die Altersabteilung ist dem oder der Feuerwehrangehörigen schriftlich mitzuteilen.
(3) Bei der Übernahme in die Altersabteilung wird dem Feuerwehrangehörigen die Dienstkleidung belassen und ihm oder ihr das Recht verliehen,
die Dienstkleidung bei offiziellen Anlässen der Feuerwehr zu tragen.
Mustersatzung für eine Brandschutzsatzung vom 07.11.2016
Auf Grund des § 10 Satz 2 des (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207) erlässt das Ministerium für Inneres und Sport eine Mustersatzung für eine Brandschutzsatzung.
§ 5 Beendigung des aktiven Dienstes
(1) Mit vollendung seines oder ihres 65. Lebensjahres scheidet ein Feuerwehrangehöriger aus dem aktiven Dienst aus.
(2) Ein Feuerwehrangehöriger scheidet aus dem aktiven Dienst außerdem aus:
1. durch Austritt,
2.bei Wegfall der Feuerwehrdiensttauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen,
3.wenn er oder sie das 60. Lebensjahr vollendet hat und schriftlich beantragt, den aktiven Dienst zu beenden.
(1) In die Altersabteilung wird ein Feuerwehrangehöriger überführt, wenn er oder sie
1. wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1 aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss,
2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet,
3. wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss.
(2) Die Übernahme in die Altersabteilung ist dem oder der Feuerwehrangehörigen schriftlich mitzuteilen
„Brandmeister i.R. „Ehrenlöschbezirksführer Berger Hans Dieter“